Baden-Württemberg: nachts kein Alkoholverkauf |
Karlsruhe. Das nächtliche Alkoholverkaufsverbot in Baden-Württemberg ist vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. Die Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin wurde jetzt verworfen. Im Bundesland Baden-Württemberg dürfen Tankstellen, Kioske und Supermärkte zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr keinen Alkohol verkaufen. Das Verkaufsverbot in den Nachtstunden soll Alkoholmissbrauch vermeiden, gewalttätige Straftaten eindämmen und damit die Sicherheit erhöhen, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.
Das Gesetz ist bereits seit dem 1. März 2010 in Kraft: nun wurde es noch einmal vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Die klagende Tankstellenpächterin sah sich in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit sowie den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt. Die beschränkende Verkaufsregelung greife zwar in die Berufsfreiheit der Pächterin ein, erfülle aber die „Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Normen“. Der allgemeine Gleichheitssatz werde vom Verbot nicht verletzt, so das Bundesverfassungsgericht.
Verkaufsstellen, die nicht vom Verbot betroffen sind unterschieden sich von den bereits genannten Örtlichkeiten. Hier erfolge nicht nur der Erwerb sonder auch der Konsum der Alkoholika in einem Umfeld, welches sich durch einen „hohen Grad an sozialer Kontrolle und teilweise auch der Kontrolle durch anwesende Ordnungskräfte“ auszeichnet. Tankstellen und Supermärkte gälten dagegen häufig als „Szenetreffs“ ohne derartige Kontrolle. Das nächtliche Verkaufsverbot sei verhältnismäßig.