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Hygienepranger ist auch in NRW passé

Düsseldorf. Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat auch im bevölkerungsstarken Bundesland Nordrhein-Westfalen den sogenannten Hygienepranger gestoppt. In insgesamt drei Beschlüssen vom 24. April 2013 untersagte man Lebensmittelüberwachungsbehörden die Veröffentlichung von festgestellten Mängeln in gastronomischen Betrieben im Internet. Das betrifft sowohl die Hygiene als auch die verwendeten Lebensmittel an sich. Für die Publikation der Informationen war einst eine eigene Plattform (www.lebensmitteltransparenz-nrw.de) geschaffen worden.

Die Beispiele waren mannigfaltig: Hygienemängel in einer Aachener Bäckerei, Verstöße gegen Hygienevorschriften in einer Gaststätte im Kreis Mettmann, in einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb im Märkischen Kreis war der zulässige Grenzwert für einen Lebensmittelzusatzstoff überschritten worden. Allen drei Betrieben wurde mitgeteilt, dass auf der Internetplattform das Unternehmen namentlich genannt und auch der Verstoß beschrieben werde.

Die betroffenen gastronomischen Betriebe beantragten im Umkehrschluss bei den zuständigen Verwaltungsgerichten eine einstweilige Anordnung. Wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen – alle drei Gerichte gaben den Anträgen statt und untersagten den Behörden die Veröffentlichung. Die beabsichtigte Veröffentlichung sei rechtswidrig. Sie verletze das Recht der Unternehmen auf informationelle Selbstbestimmung und freie Berufsausübung. Es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, weil § 40 Abs. 1a LFGB verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge.

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