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Offene Fragen zum Nichtraucherschutz
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Stuttgart. Das Landesnichtraucherschutzgesetzes in Baden-Württemberg wirft viele Fragen auf. Wie der DEHOGA-Landesverband jetzt mitteilt, wurden einige dieser Fragen, über die es unterschiedliche Auffassungen gab, nun vom Wirtschaftsministerium präzise beantwortet. Darf in Raucher-Nebenräumen weiterhin bedient werden? Die Antwort lautet: Ja. Die Frage, ob in den separaten Raucherräumen Arbeitnehmer zum Einsatz kommen dürfen (Bedienen, Abräumen etc.) richtet sich nach § 5 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung, wonach in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr die Schutzpflicht des Arbeitnehmers nur eingeschränkt besteht und eine nichtrauchende Bedienung gegebenenfalls auch in Raucherzimmern eingesetzt werden kann. Darf der Weg zur Toilette durch den Raucher-Bereich führen? Auch hier lautet die Antwort: Ja. Ein kurzer Weg durch den Raucherraum stellt laut Mitteilung des Wirtschaftsministeriums keine Beeinträchtigung der Belange der Nichtraucherschutzes dar und ist insoweit zulässig. Gästen kann also auf dem Weg zur Toilette der Gang durch den Raucherraum zugemutet werden – insoweit sind keine gesonderten baulichen Maßnahmen von Seiten des Gaststättenbetreibers erforderlich. Im selben Sinn sind auch vergleichbare kurze Gänge der Gäste durch Vorräume, Eingangsbereiche etc. von Gaststätten, in denen geraucht werden darf, zumutbar und stellen keinen Verstoß gegen das Landesnichtraucherschutzgesetz dar. Die bisher vom zuständigen Sozialministerium in diesen Fragen sehr strikte Auffassung wurde zu Gunsten der Gaststättenbetriebe aufgegeben. Dies entspricht auch den Forderungen des DEHOGA, der sich für pragmatische Lösungen eingesetzt hatte. Wie verhält es sich mit „Shisha-Bars“? Auch Wasserpfeife-Rauchen ist nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums „Rauchen“ im Sinne des Gesetzes. Laut Gesetz macht es keinen Unterschied, ob Tabak konventionell (also durch Verbrennen in Form von Zigaretten etc.) oder in anderer Weise „geraucht“ wird. Grundlage hierfür ist eine Untersuchung des Bundesinstituts für Risikobewertung aus dem Jahr 2005, wonach in Wasserpfeifenlokalen (Shisha-Bars) durch das Verbrennen der Wasserpfeifen(Holz)Kohle extrem hohe Kohlenmonoxydwerte in der Innenraumluft gemessen wurden. Das Rauchen von Wasserpfeifen (Shishas) ist also auch nur in abgetrennten Nebenräumen erlaubt.
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