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Ein Automatenaufsteller aus Sachsen-Anhalt unterließ es, Aufzeichnungen über die Befüllung und die Entnahme seiner Automaten zu führen, die vornehmlich in Gaststätten aufgestellt waren. Dem Finanzamt reichte es nun nicht aus, daß dieser seine Umsätze durch ein Auszählen der Automatenkassen ermittelte. Daraufhin berechneten die Beamten des Finanzamtes die bisher erklärten Einnahmen auf die Bruttoeinspielergebnisse hoch und multiplizierten diese mit einem Faktor von 3,125. So erhielten die Steuerbeamten als Ergebnis ...