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Urlaub, die schönste Zeit des Jahres. So zumindest sollte es sein. Doch auch in dieser Zeit lassen sich Unannehmlichkeiten nicht vermeiden. Auch nicht, das man im Hotelzimmer in der Nacht überfallen wird. Der bestohlene Gast wollte jedoch den Reiseveranstalter mit in die Haftung nehmen und ging vor Gericht. Die Klage wurde jedoch abgelehnt, mit der Begründung, dass das Geschehene zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Informationen: AG Hamburg Wandsbek – 713a C 542 / 96