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Das LAG Mainz entschied in einem Urteil, daß wie in dem zur Verhandlung stehenden Fall, bei einer regelmäßiger geleisteten Mehrarbeit diese auch im Krankheitsfall zu entlohnen ist. Überstunden liegen nur dann vor, wenn diese in Folge einer besonderen betrieblichen Situation angeordnet werden Leistet ein Arbeitnehmer täglich z.B. 1 Stunde Mehrarbeit als im Tarifvertrag festgelegt, so fällt dies nicht unter Überstunden und sind daher im Krankheitsfall mit zu entlohnen.