TV-Übertragung der Fußball-EM: Branchenverband informiert Gastronomen |
Berlin. Zwei große Sportevents stehen ins Haus: die Fußball-Europameisterschaft vom 8. Juni bis zum 1. Juli sowie die Olympischen Spiele in London (27. Juli bis 12. August). Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) informiert zu Fakten und Konditionen bezüglich einer TV-Übertragungen in Gastronomie und Hotellerie.
Seit geraumer Zeit erfreut sich das Prinzip des „Public Viewing“ großer Beliebtheit. Das Verfolgen des Spiels in einem gastronomischen Betrieb ist für viele Fans ein unvergleichliches Live-Erlebnis in ungewohnter Atmosphäre. Restaurants, Hotels, Biergärten und ihre Wirte müssen jedoch gewisse Dinge beachten sodass einem ungestörten Fernsehgenuss für die Gäste nichts mehr im Wege steht und es auch im Nachhinein nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt.
Für die Fernsehwiedergabe ist eine Lizenz der Gema nötig. Wer nun Fernseher oder Leinwand aufstellt um die EM und Olympia zu zeigen, muss dies mindestens drei Tage vorher bei der Gema kundtun – und entsprechende Urheberrechtsgebühren begleichen.
Die urheberrechtlichen Ansprüche der Verwertungsgesellschaften Gema, GVL und VG Wort rühren von der öffentlichen Wiedergabe der Kommentare, der Werbung mit Musik in den Pausen, der Nationalhymnen sowie dem EM-Song. Der DEHOGA Bundesverband hat für den Zeitraum vom 8. Juni bis 12. August einen Sondertarif mit der Gema ausgehandelt. Verbandsmitglieder zahlen für das Aufstellen eines Fernsehers 26,25 Euro brutto – pro Gerät. Ein Großbildschirm/eine Leinwand (Bilddiagonale von über 106 cm beziehungsweise über 42 Zoll) wird folgendermaßen abgerechnet:
83,74 Euro brutto für eine beschallte Fläche bis 100 m²
124,98 Euro brutto für eine beschallte Fläche bis 200 m²
167,47 Euro brutto für eine beschallte Fläche bis 300 m²
Die TV-Übertragungsrechte für die Fußball-EM liegen beim Veranstalter, der UEFA. Übertragungen der Spiele in Hotellerie und Gastronomie sind bei erwähntem Verband nicht anmelde- und gebührenpflichtig – wenn gewisse Bedingungen vorliegen. Hierzu zählen:
die Bilddiagonale ist kleiner als drei Meter
es wird kein Eintritt genommen
es erfolgt kein Sponsoring
keine kommerziellen Aktivitäten
das Fassungsvermögen übersteigt nicht die Kapazität von 150 Personen