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Ein Automatenaufsteller aus Sachsen-Anhalt unterließ es, Aufzeichnungen über die Befüllung und die Entnahme seiner Automaten zu führen, die vornehmlich in Gaststätten aufgestellt waren. Dem Finanzamt reichte es nun nicht aus, daß dieser seine Umsätze durch ein Auszählen der Automatenkassen ermittelte. Daraufhin berechneten die Beamten des Finanzamtes die bisher erklärten Einnahmen auf die Bruttoeinspielergebnisse hoch und multiplizierten diese mit einem Faktor von 3,125. So erhielten die Steuerbeamten als Ergebnis den Bruttoumsatz, welcher entsprechend in Nettobeträge umgerechnet wurde und ein Umsatzsteuerbescheid über den errechneten Betrag erlassen wurde. Gegen diesen Steuerbescheid jedoch klagte der Aufsteller. Die Richter des Finanzgerichts gaben ihm auch recht, da ihrer Auffassung nach, den Finanzbeamten jegliche Grundlage für ihre Berechnungen fehlten.
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