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Unilever: Niederlage im Tiefkühltruhen-Streit
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Der niederländisch-britische Konzern Unilever darf die „kostenlose“ Bereitstellung seiner Tiefkühltruhen nicht an die Bedingung knüpfen, dass darin keine Produkte eines Konkurrenten gelagert werden dürfen. Nach einem vom Europäischen Gericht erster Instanz (EuGeI) heute erlassenen Urteil hat die Unilever-Tochter Van den Bergh Foods Ltd., früher HB Ice Cream Ltd (HB), mit dieser Ausschließlichkeitsklausel zur Verkaufsförderung ihre Marktmacht missbraucht. Das Gericht bestätigte das von der EU-Kommission 1998 ausgesprochene Verbot dieser Vertriebsbedingung, da es unvereinbar mit dem EU-Wettbewerbsrecht sei. HB ist wichtigster Hersteller von Speiseeis in Irland. 1989 hatte das Unternehmen die von ihm mit Tiefkühltruhen ausgestatteten Wiederverkäufer dazu gezwungen, darin ausschließlich HB-Produkte zu lagern. Der US-Konkurrent Mars hatte 1991 dagegen bei der Kommission Beschwerde eingelegt und von der EU-Behörde Recht bekommen. Sie hatte argumentiert, dass HB auf dem irischen Markt für bestimmte Speiseis-Produkte bereits eine beherrschende Stellung inne habe und diese überdies durch die Macht von Unilever auf den anderen Speiseeismärkten verstärkt werde. Lediglich 17 Prozent der Eisverkäufer in Irland hätten im fraglichen Zeitraum Tiefkühltruhen ohne Ausschließlichkeitsklausel besessen. Gegen diese Entscheidung hatte HB vor dem Gericht erster Instanz geklagt und deren Nichtigerklärung verlangt. Die Richter schlossen sich aber der Argumentation der Kommission an, dass die von Mars angefochtene Vertriebsmethode auf die missbräuchliche Nutzung einer beherrschenden Marktposition hinauslaufe und damit zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führe. Die Entscheidung der Kommission nehme aber HB nicht das Eigentumsrecht an ihren Truhen und hindere das Unternehmen auch nicht daran, sie zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vermieten, heißt es weiter im Urteil. Gegen das Urteil kann innerhalb von zwei Monaten ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden. (Az: T-65/98) (vwd)
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