Bundesverwaltungsgericht erklärt Bettensteuer für teilweise verfassungswidrig |
Berlin/München/Leipzig. Das in Leipzig ansässige Bundesverwaltungsgericht hat im Juli entschieden, dass die Satzungen der Städte Trier und Bingen am Rhein für die Erhebung einer Bettensteuer unwirksam sind – in vollem Umfang. Zur Urteilsverkündung äußerte sich Dehoga Präsident Ernst Fischer: „Wir begrüßen diese richtungsweisende Entscheidung des Gerichts." Auch der bayerische Dehoga-Präsident Ulrich N. Brandl zeigte sich ob der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erfreut: „Wir freuen uns, dass das Bundesverwaltungsgericht weitgehend die Sicht Bayerns bestätigt hat."
Das Gericht bemängelte an erster Stelle die fehlende Unterscheidung zwischen privaten und beruflich bedingten Hotelübernachtungen in den Satzungen. Dem Urteil zufolge dürfen die Gemeinden nur auf privat veranlasste Übernachtungen Steuern erheben, nicht jedoch auf beruflich zwingende. Da sie nicht teilbar seien, sind die Satzungen in vollem Umfang unwirksam. „Die Richter sind somit unserer Argumentation gefolgt. Der Dehoga hat immer betont, dass die Bettensteuer eindeutig verfassungswidrig ist", berichtet Fischer.
„Die Steuer hat in der Branche und bei den Gästen für große Verärgerung und Verunsicherung gesorgt. Denn die Städte haben mit dieser Steuer die sinnvolle Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes konterkariert." Ulrich N. Brandl fügt hinzu: „Ich kann jeder Kommune nur dringend empfehlen, touristisch bedingte Übernachtungen nicht durch eigens konstruierte Abgaben künstlich zu verteuern denn der Tourismus ist die Zukunftsbranche Deutschlands, seine Bedeutung wird völlig unterschätzt“, so der Präsident von Dehoga Bayern.
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