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    Der Hygienepranger ist Geschichte

    München. Der sogenannte „Hygienepranger“ für gastronomische Einrichtungen ist mittels eines Beschlusses der Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes passé. Der BayVGH untersagte bereits im März die bei amtlichen Betriebskontrollen festgestellten lebensmittel- bzw. hygienerechtlichen Mängel im Internet auf der hierfür eingerichteten Plattform (www.lgl.bayern.de) zu veröffentlichen. Das berichtet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Pressemitteilung.

    Gegen die Publikation der bei Kontrollen festgestellten Mängel hatten mehrere Münchner Gastronomen geklagt. Das BayVGH wies zudem alle Beschwerden der Landeshauptstadt München gehen die Entscheidungen zurück. Man habe erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der gesammelten Daten zum Hygienezustand, heißt es: „Zum Schutz der Rechte der Antragsteller erscheint es nach Auffassung des Senats deshalb geboten, die geplante Internet-Veröffentlichung vorläufig zu untersagen.“

    Im deutschen Lebensmittelrecht existiert eine Vorschrift, nach der die Behörde die Öffentlichkeit zu informieren hat, falls gegen Hygienevorschriften verstoßen wurde. Dabei müssen jedoch Gesundheitsgefährdungen oder Täuschungen oder ein Bußgeld von mehr als 350 Euro im Raum stehen. Das Gericht meldete Zweifel an der Europarechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift an.

    Die wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen könnten im Verhältnis zum prognostizierten Bußgeld unverhältnismäßig erscheinen. Eine Publikation der Mängel im Internet sei auch dahingehend fragwürdig, da die Mängel bereits behoben sein könnten, bis die Veröffentlichung erfolgt.

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