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Energy-Drinks: neue Kennzeichnung und verbindliche Höchstmengen

Energy-Drinks: neue Kennzeichnung und verbindliche Höchstmengen
Verschiedene Energy-Drinks

Berlin. Bereits im Mai stimmte der Bundesrat den neuen Regelungen für Energy-Drinks und anderen koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken zu. In Zukunft gelten verbindliche Höchstmengen für bestimmte Inhaltsstoffe und erweiterte Kennzeichnungsregelungen. Dies berichtet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in einer Pressemitteilung.

Mittels der zweiten Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vereinbart man nun verbindliche Höchstmengen für die in Energy-Drinks enthaltenen Stoffe wie Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton. Damit gilt auch die Ausnahmeregelung nicht mehr. Sie besagte, dass Hersteller für Produkte mit den genannten Stoffen keine Genehmigung für das Getränk anstreben mussten. Durch die Verordnung werde für mehr Transparenz und Rechtssicherheit gesorgt, heißt es. Der gesundheitliche Verbraucherschutz werde nachhaltig verbessert, meldet das Bundesministerium.

Folgende Höchstmengen wurden festgelegt:

  • Koffein 320 mg/l

  • Taurin 4.000 mg/l

  • Inosit 200 mg/l

  • Glucuronolacton 2.400 mg/l

Zusätzlich müssen Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt in Zukunft eine erweiterte Kennzeichnung aufweisen. Bislang schrieb der Gesetzgeber nur bei verpackten Energy-Drinks die Angabe „erhöhter Koffeingehalt“ vor. Dazu musste die Angabe der Koffeinmenge in Milligramm pro 100 Milliliter aufgeführt werden.

Die gleiche Pflicht besteht nun auch für „lose“ abgegebene koffeinhaltige Erfrischungsgetränke. Damit sind Getränke gemeint, die zum Beispiel in Gaststätten oder Diskotheken im Glas ausgeschenkt werden. Die Angabe kann per Getränkekarte oder Aushang erfolgen.

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