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EU: Aus für Richtlinie über Nahrungsmittelzusätze möglich

Die Nahrungsmittelindustrie hat in ihrem Kampf gegen eine EU-Richtlinie über Nahrungsmittelzusätze einen wichtigen Etappensieg errungen. Nach Ansicht des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist die Richtlinie unverhältnismäßig und sollte aufgehoben werden. In seinem am Dienstag in Luxemburg vorgelegten Schlussantrag stellte sich Leendert A. Geelhoed gegen das EU-Verbot für die Verwendung nicht ausdrücklich zugelassener und auf so genannten Positivlisten aufgeführter Vitamine und Mineralstoffe bei der Herstellung von Nahrungsmitteln.

Er empfahl dem Gerichtshof, die EU-Richtlinie zu kippen, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße und zudem nicht ihrem Ziel gerecht werde. Insbesondere seien bei der Verabschiedung der Richtlinie die Erfordernisse des Rechtsschutzes, der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht ausreichend berücksichtigt worden, stellte Geelhoed fest. Die Richter sind nicht an einen Schlussantrag gebunden, allerdings folgen sie ihm in vielen Fällen. Die EU-Kommission wollte sich nicht dazu äußern. Der Sprecher von EU-Gesundheitskommissar Markos Kyprianou sagte in Brüssel, die Haltung des EuGH-Generalanwalts müsse vor einer Stellungnahme erst geprüft werden. Gegen die Richtlinie hatten britische und italienische Hersteller von Nahrungsmitteln in Luxemburg geklagt, weil sie undurchsichtig und kaum praktikabel sei.

Gemäß der Richtlinie können Nahrungsmittel mit Zusatz von Vitaminen oder Mineralstoffen ab 1. August dieses Jahres in der EU nicht mehr auf den Markt gebracht werden, wenn die Zusätze nicht in Positivlisten zugelassener Stoffe aufgeführt sind. Außerdem ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten den Handel mit den Nahrungsmitteln, die solche zugelassene Zusätze enthalten, nicht mehr beschränken oder verbieten können. Geelhoed ist indes zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie über Nahrungsergänzungsmittel nicht nur den Grundsatz der Subsidiarität verletze, sondern für die Wirtschaft eine große Rechtunsicherheit mit sich bringe und mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden sei. (Az: C-154/04 und C- 155/04)

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