Gerichtsurteil: Nespresso-Kapseln dürfen von der Konkurrenz vertrieben werden |
Düsseldorf. Im Streit um den Vertrieb von Nespresso-Kapseln hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ein Urteil gefällt. Sogenannte „NoName“-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen dürfen demnach auch ohne einen Warnhinweis veräußert werden. Die Schweizer Nestlé-Tochter Nestec als Patentinhaberin für Nespresso-Kaffeemaschinen hatte gegen zwei ebenfalls in der Schweiz ansässige Firmen geklagt.
Ohne eine Lizenzierung hatten die Unternehmen Kaffeekapseln für die Nespresso-Kaffeemaschinen zu einem Preis von 0,29 Euro, und damit deutlich günstiger als das Original, vertrieben. Nestec machte vor dem Oberlandesgericht geltend, dass damit das Patent verletzt werde. Man forderte, dass die Beklagten einen Hinweis „Nicht geeignet für Nespresso-Maschinen“ anbringen sollen. Bereits letztes Jahr im August hatte das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass keine Patentverletzung vorliege (Aktenzeichen 4b O 81/12 und 4b O 82/12).
Nun wurde die Entscheidung in den beiden Patentverletzungsstreitverfahren vom 2. Zivilsenat bestätigt. Die Verwendung von Fremd-Kapseln sei vom Patentschutz nicht umfasst, weil die erfinderische Leistung sich nur in der Technik der Kaffeemaschinen widerspiegele, nicht aber im Aufbau und der Gestaltung der Kapseln. Die Eilentscheidungen sind rechtskräftig, heißt es seitens des Gerichts.
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